Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit Urteil vom 25.10.2023 (Az. 13 K 841/21 E) entschieden, dass sämtliche Leistungen von Eltern, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden, von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG umfasst sind. Dies gilt auch für Leistungen an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet.
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG regelt den Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuer für Entgelte, die im Rahmen des Besuchs einer Privatschule geleistet worden sind.
Die Eltern von zwei Kindern an einer staatlich anerkannten Ersatzschule entrichten Beiträge in Höhe von € 1.000 an den gemeinnützigen Förderverein der Schule. Laut der Satzung förderte dieser Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften, Projekten und Arbeitsmaterialien.
Die Eltern beabsichtigten, diese Zahlungen als Schulgeld von der Einkommensteuer abzusetzen. Der Förderverein erhielt von den Eltern insgesamt € 37.500 und führte kumuliert € 43.500 an eine Stiftung als Trägerin der Schule ab. Diese Stiftung überwies wiederum mindestens € 54.000 zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils an die Schule. Zu finanzieren war insgesamt ein Schulträgereigenanteil von € 87.500.
Die Zahlungen wurden von dem zuständigen Finanzamt nicht als abzugsfähiges Schulgeld anerkannt, da diese – zumindest gemäß der Zweckverwirklichung nach Maßgabe der Satzung des Fördervereins – nicht für den reinen Schulbesuch geleistet wurden. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren. Ein hiergegen gerichteter Einspruch blieb erfolglos. Zu Unrecht, wie das FG Münster nun entschied.
Nach Ansicht des Gerichts sei die Klage zulässig und begründet. Sämtliche Leistungen der Eltern, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht würden, seien von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG umfasst. Es handle sich dabei um Aufwendungen für den normalen Schulbetrieb, sofern diese Kosten im Vergleich auch an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen werden würden. Diese Einordnung gelte auch für Leistungen an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleite. Insoweit seien mittelbare Leistungen auch erfasst.
Die Zahlungen der Eltern seien bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils geleistet worden. Die Zahlungen in Höhe von € 37.500 waren in der zweckgebundenen Weiterleitung des Fördervereins in Höhe von € 43.500 enthalten gewesen, wobei der gesamte von der Stiftung weitergeleitete Betrag € 54.000 umfasste. Dieser weitergeleitete Betrag habe jedoch selbst noch nicht gereicht, um den Schulträgereigenanteil in Höhe von € 87.000 abzudecken. Die Kläger hätten sich daher, wie auch die anderen Eltern, sicher sein können, dass mit ihren Geldern einzig der normale Schulbetrieb finanziert worden sei und nicht für anderweitige Tätigkeit des Fördervereins oder der Stiftung verwendet wurden.
Unschädlich sei nach Auffassung des Gerichts, dass die Satzung des Fördervereins auch Zwecke vorsehe, bei deren Verfolgung keine reine Finanzierung des normalen Schulbetriebs mehr vorliege. Es müsse nicht ausschließlich nach der Satzung der Schulbetrieb gefördert werden, wichtig sei nur, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise etwaige Entgelte dem Schulbetrieb zuzurechnen seien. Es gäbe darüber hinaus auch keine gesetzliche Grundlage dafür, dass die über einen Förderverein an einen Schulträger weitergeleiteten Elternbeiträge nur dann Schulgeldzahlungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sein könnten, wenn sich der Satzungszweck des Fördervereins ausschließlich auf die Weiterleitung von Elternbeiträgen beschränke. Somit liege im vorliegenden Fall insgesamt ein abzugsfähiges Schuldgeld vor.
Bei Beiträgen und sonstigen Zuwendungen an gemeinnützige Schulvereine ist im Rahmen des Spendenabzugs zwischen echten Spenden und Mitgliedsbeiträgen oder Schulgeldern zu unterscheiden. Das Gericht verdeutlicht, dass Zuwendungen an Fördervereine gemäß ihrer wirtschaftlichen Qualität auszulegen sind: Zuwendungen von Eltern sind in der Regel Gegenleistung für den Schulbesuch ihrer Kinder und damit als Sonderausgaben abziehbare Schuldgeldzahlungen. Nur wenn der Zuwendung keinerlei Gegenleistung gegenübersteht, sondern der Verein die Zuwendungen für “besondere Projekte” außerhalb des normalen Schulbesuchs verwendet, dann wären die Zuwendungen als Spenden und damit abziehbar nach § 10b EStG zu beurteilen. Zuwendungen von Personen, die selbst keine Kinder an der jeweiligen Schule haben, sind regelmäßig als Spenden zu qualifizieren, da die Zuwendungen regelmäßig ohne Gegenleistung erfolgen.
Bildnachweis:Mehtap Ozcan/Stock-Foto ID: 1768021946