Treuhänder als Eigentümer im Grundbuch

08.04.2024
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat mit Beschluss vom 11.12.2023 (Az. 2 Wx 203/23) entschieden, dass bei Erbeinsetzung einer unselbstständigen Stiftung deren Rechtsträger Erbe ist und dementsprechend als Eigentümer einzutragen sei.

Eine unselbstständige Stiftung ist eine Rechtsform, bei der die entsprechende Stiftung keine eigene Rechtsfähigkeit besitzt. Deshalb braucht die unselbstständige Stiftung einer Rechtsträgers, welcher oftmals ein Treuhänder ist. Dieser verwaltet auf vertraglicher Grundlage das überlassene Stiftervermögen nach dem Stifterwillen, wird jedoch zivilrechtlich Eigentümer des Vermögens. Trotz der fehlenden Rechtsfähigkeit der unselbstständigen Stiftung kann diese gemeinnützig sein.

Sachverhalt

Der Erblasser hat in seinem Testament verfügt, dass unter anderem ein Grundstück seines Vermögens an eine nicht rechtsfähige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung eines Dritten fallen solle. Die Stiftung solle auf dem Gebiet der Behindertenhilfe gemeinnützige Zwecke erfüllen. Über die konkrete Verwendung der Mittel hätte der Treuhänder im Rahmen des Stiftungszwecks zu entscheiden. Aufgrund der Anordnung einer treuhänderischen Verwaltung vertrat der Treuhänder die Auffassung, dass er – und nicht die unselbstständige Stiftung – als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch einzutragen sei. Die Rechtspflegerin lehnte die Eintragung ab, da kein Erbschein vorliegt, die den Treuhänder als Erben legitimiert. Zu Unrecht, wie das OLG Köln nun entschied.

Entscheidung des Gerichts

Nach Ansicht des Gerichts widerspreche es dem Willen des Erblassers, dass der Treuhänder vorliegend nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde. Es sei ausdrücklicher Wille des Erblassers gewesen, eine unselbstständige Stiftung zu gründen, deren Treuhänder zunächst sein Rechtsanwalt werden solle und später eine noch zugründende rechtsfähige juristische Person. Erbe im zivilrechtlichen Sinn sollte also ausdrücklich ein Treuhänder werden, dem Erblassers seien dabei die Unterschiede zwischen einer rechtsfähigen und einer unselbstständigen Stiftung auch klar und darüber hinaus laut Testament erläutert worden gewesen. In Betracht käme als Eigentümer derzeit nur der treuhänderisch verwaltende Rechtsanwalt, da eine etwaige juristische Person als Treuhänder - wie vom Erblasser gewünscht - erst noch gegründet werden müsse.

Darüber hinaus dürfe auch kein Hinweis in das Grundbuch aufgenommen werden, dass der Eigentümer lediglich treuhänderisch das Grundstück verwalte, denn der Treuhänder ist in tatsächlicher Weise Eigentümer des Grundstücks geworden. Der Treuhänder sollte nach dem Testament nach außen hin die volle Rechtsstellung als Berechtigter erhalten. Hierbei sei der Treuhänder auch keinen Beschränkungen durch den Erblasser unterlegen. Außerdem könne eine unselbstständige Stiftung aufgrund der fehlenden Rechtsfähigkeit schon dem Grundsatz nach keine Erbin sein, sondern Erbe sei in jedem Fall der entsprechende Treuhänder. Somit sei im Ergebnis der treuhänderisch verwaltende Rechtsanwalt des Erblassers als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen.

Praxishinweis

Dieses Urteil zeigt den Unterschied zwischen Treuhandstiftungen und rechtsfähigen Stiftungen. Die Treuhandstiftung kann nicht Eigentümer eines Grundstücks sein, da es ihr an entsprechender Rechtspersönlichkeit fehlt. Das Eigentum geht auf den Treuhänder über und dieser muss auch entsprechend im Grundbuch ausgewiesen werden. Eine spätere Erstarkung zur Vollstiftung kann – unter entsprechender Auflage im Treuhandvertrag – die Folge haben, dass der Treuhänder verpflichtet ist, der dann rechtsfähigen Stiftung das Eigentum an dem entsprechenden Grundstück einzuräumen.

Bildnachweis:Francesco Scatena/Stock-Foto ID: 2248884979

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