Verlängerung der Zugangsvermutung bei Steuerbescheiden

12.07.2024
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Der Bundestag hat am 13. Juni 2024 das Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) beschlossen. Danach werden unter anderem auch die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten in § 122, 122a AO verlängert.

Hintergrund

Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO). Die Bekanntgabe ist in den §§ 122 f. AO geregelt und sieht bisher das Folgende vor:

  • Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist

  • Gemäß § 122 Abs. 2a AO gilt ein elektronischer Verwaltungsakt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

  • Gemäß § 122a Abs. 4 S. 1 AO gilt ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben.

Derzeit müssen noch mindestens 80 Prozent der heute eingeworfenen Briefe am nächsten Werktag beim Empfänger sein und 95 Prozent am übernächsten Werktag. Das PostModG sieht nun vor, dass erst am dritten Werktag nach Einwurf 95 Prozent der Briefe zugestellt werden müssen. Am vierten Werktag sollen es 99 Prozent sein.

Verlängerung der Zugangsvermutung

Um die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten nach

  • § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO sowie

  • § 122a Abs. 4 S. 1 AO

an die verlängerten Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen anzugleichen, werden diese von drei auf vier Tage geändert.

Fristende

Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf nach § 108 Abs. 3 AO – so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist – auf den Ablauf des nächsten Werktages. Ursprünglich war geplant, die Bekanntgabe eines Steuerbescheids auch an einem Samstag möglich werden zu lassen. Dies hat der Bundestag jedoch nicht übernommen.

Geltung der Neuregelung

Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

Stellungnahme

Seit knapp zwei Jahren sind Eingänge von Steuerbescheiden innerhalb von 3 Tagen zur Ausnahme geworden. Zwar hätten bei den meisten Posteingängen auch 4 Tage nicht genügt, doch ist zu konstatieren, dass es sich hierbei um eine widerlegbare Vermutungsregelung handelt. Daher ist die Neuregelung aus praktischer Sicht zu begrüßen. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrates steht allerdings noch aus.

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