Am 21. August 2024 hat die Bundesregierung den Entwurf der Verordnung zur Vergabe der steuerlichen Wirtschafts-Identifikationsnummer (Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung – WIdV) veröffentlicht. Wir berichteten bereits umfassend über den zuvor veröffentlichten Referentenentwurf zur Einführung der W-IdNr. Die W-IdNr. wird allen wirtschaftlich tätigen Personen zugeteilt. Wirtschaftlich Tätige im Sinne der des Gesetzes sind auch alle juristischen Personen und Personenvereinigungen, unabhängig von ihrer tatsächlich wirtschaftlichen Betätigung. Somit sind auch gemeinnützige Organisationen wie gGmbHs, Vereine und Stiftungen betroffen, die rein ideell unterwegs sind.
Der Aufbau der W-IdNr. entspricht dem der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.), wird jedoch zusätzlich um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt. Die USt-IdNr. wird hierdurch jedoch nicht ersetzt. Ziel der Einführung der W-IdNr. ist es, eine eindeutige Identifikation im wirtschaftlichen Verkehr sowie für steuerliche Zwecke zu gewährleisten.
Aus dem Regierungsentwurf der WIdV geht hervor, dass vonseiten der betroffenen Personen oder Organisationen keine eigenständige Initiative erforderlich ist, da die Zuteilung der W-IdNr. automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörden erfolgt. Der Vergabeprozess wird gestaffelt durchgeführt und soll bis spätestens 2026 abgeschlossen sein. Allen wirtschaftlich Tätigen mit vorhandener USt-IdNr. soll dabei mit Wirkung ab einem durch öffentliche Bekanntmachung festzulegenden Stichtag diese USt-IdNr. als W-IdNr. zugeteilt werden. Wirtschaftlich Tätigen ohne USt-IdNr., die aber als umsatzsteuerliche Unternehmer registriert sind (hierzu zählen auch Kleinunternehmer), soll die W-IdNr. über das ELSTER Portal zur Verfügung gestellt werden. Sofern noch kein ELSTER-Benutzerkonto besteht, sollte dieses nun eingerichtet werden. Ein Abruf der W-IdNr. über Ihren Steuerberater ist ebenfalls möglich, wenn entsprechende Bekanntgabevollmachten vorliegen. Die W-IdNr. wird künftig auch im Zuwendungsempfängerregister angegeben werden müssen. Für gemeinnützige Organisationen bedeutet die automatische Zuteilung jedoch, dass auch dies automatisch erfolgt und keine gesonderten Handlungen notwendig werden. Dies erscheint begrüßenswert.
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