Zuordnung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zum notwendigen Betriebsvermögen bei Einzelunternehmern

10.09.2019
Allgemein
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In einem aktuellen Urteil hat sich der BFH (X R 28/16 v. 10.4.2019) mit der Zuordnung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zum notwendigen Betriebsvermögen bei Einzelunternehmern auseinandergesetzt. Diese Frage ist vor allem bedeutsam, wenn es darum geht, die stillen Reserven aus der Beteiligung bei Entnahme aus dem Betriebsvermögen zu versteuern. Um hier ungewollte Steuerbelastungen zu vermeiden, ist es bedeutsam, die Zuordnung von Beteiligungen zum Betriebsvermögen und ggf. deren Entnahme bewusst zu steuern.

Nach der Rechtsprechung des BFH gehören Beteiligungen zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dazu bestimmt sind, die gewerbliche, branchengleiche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern, oder sie dazu dienen, den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen zu gewährleisten und zu fördern. Entscheidend ist die Bedeutung der Beteiligung für das Einzelunternehmen, also dessen Förderung. Auch wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar zur Beteiligungsgesellschaft bestehen, sondern z. B. zu Gesellschaften, die von der Beteiligungsgesellschaft beherrscht werden, steht dies einer Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen nicht entgegen. Unerheblich ist es, ob die Beteiligungsgesellschaft eine eigenständige Betätigung ausübt, sofern sie daneben das Einzelunternehmen entscheidend und nachhaltig fördert. Auch unerheblich ist, ob der Einzelunternehmer gewerblich oder freiberuflich oder als Land-und Forstwirt tätig ist.

In einer weiteren Entscheidung hat sich der BFH (Urt. X R 38/17 v. 12.6.2019) ebenfalls mit der Zuordnung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zum notwendigen Betriebsvermögen von Einzelgewerbetreibenden befasst. In diesem Fall förderte die Kapitalgesellschaft nicht die Umsätze des Einzelunternehmens, sondern übte eine branchengleiche Tätigkeit aus. Notwendiges Betriebsvermögen sind die Anteile in diesem Fall, wenn die Betriebe des Einzelunternehmens und der Beteiligungsgesellschaft durch intensive und nachhaltige Geschäftsbeziehungen verflochten sind und sich für Einzelbetrieb erheblich vorteilhaft sind. Die Vorteile können z. B. in der notwendigen und vorteilhaften Überlassung von Räumlichkeiten und anderen Sacheinlagen sowie personellen Ressourcen bestehen, ferner in der Verschaffung günstiger Einkaufsmöglichkeiten.

Hinweis: Wie generell bei der organisatorischen Struktur von Unternehmensgruppen, so sollte auch bei Beteiligungen von Einzelunternehmern an Kapitalgesellschaften von vornherein darauf geachtet werden, welche steuerlichen Folgen bei Beendigung der steuerlichen Verflechtung z. B. bei Verkauf des Einzelunternehmens oder der Beteiligung oder im Unternehmensnachfolgefall eintreten, um ungewollte Steuerbelastungen zu vermeiden. Dabei unterstützen wir Sie gern.

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